Immer mehr Unternehmen setzen auf kreative Zusatzleistungen, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder langfristig zu binden. Eine dieser Maßnahmen ist die Übernahme von Mietkosten für Mitarbeitende. Besonders verbreitet ist das Modell, bei dem der Arbeitgeber zahlt Miete direkt an Vermieter.
Diese Variante klingt einfach, bringt aber zahlreiche rechtliche, steuerliche und vertragliche Anforderungen mit sich. Wer als Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, sollte die folgenden Punkte genau kennen.
Was bedeutet es, wenn der Arbeitgeber Miete übernimmt?

Die Idee, dass der Arbeitgeber anstelle des Mitarbeiters die Miete trägt, ist nicht neu. Doch die Variante, dass der „Arbeitgeber zahlt Miete direkt an Vermieter“, hat sich als besonders praktisch erwiesen.
In diesem Fall schließt der Arbeitgeber entweder selbst den Mietvertrag mit dem Vermieter ab oder übernimmt im Namen des Mitarbeiters die laufenden Mietkosten.
Dies kann für beide Seiten Vorteile bringen. Während der Arbeitnehmer finanziell entlastet wird, kann der Arbeitgeber seine Attraktivität als moderner und sozial engagierter Betrieb steigern. Insbesondere in Städten mit angespannter Wohnsituation ist dieser Vorteil für neue oder bestehende Mitarbeitende von hoher Bedeutung.
In welchen Fällen lohnt sich dieses Modell für Unternehmen?
Die direkte Mietzahlung durch den Arbeitgeber lohnt sich insbesondere dann, wenn es im Einzugsgebiet des Unternehmens an bezahlbarem Wohnraum mangelt.
Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen, Projektarbeit, saisonaler Beschäftigung oder Einsätzen im Ausland kommt dieses Modell häufig zum Einsatz.
Zudem profitieren auch neue Mitarbeitende mit langer Anreise. Wenn der neue Mitarbeiter etwa schnell starten soll, aber keine Zeit für Wohnungssuche hat, kann das Modell Arbeitgeber zahlt Miete direkt an Vermieter eine pragmatische Lösung darstellen. Der Arbeitgeber übernimmt die Organisation, der Mitarbeiter kann sich auf die Einarbeitung konzentrieren.
Was sagt das Steuerrecht zu diesem Vorgehen?
Sobald der Arbeitgeber Kosten übernimmt, die eigentlich dem Arbeitnehmer entstehen würden, stellt sich die Frage nach dem geldwerten Vorteil. Auch wenn der Arbeitgeber direkt Miete an Vermieter zahlt, kann dies zu einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug führen.
Entscheidend ist, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer wirtschaftlich entlastet wird. Die Differenz zwischen der ortsüblichen Miete und dem vom Mitarbeiter tatsächlich gezahlten Betrag gilt steuerlich als geldwerter Vorteil, der dem Arbeitslohn hinzugerechnet werden muss. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt diese Leistung steuerfrei.
Welche Rolle spielt die ortsübliche Miete?
Die ortsübliche Miete ist der Maßstab für die steuerliche Bewertung der Wohnraumüberlassung. Wenn ein Mitarbeiter eine Wohnung zu einem Preis nutzt, der unter zwei Drittel der ortsüblichen Miete liegt, muss der Vorteil versteuert werden.
Die ortsübliche Miete ergibt sich in der Regel aus dem örtlichen Mietspiegel. Der Arbeitgeber muss also im Vorfeld prüfen, welcher Mietpreis in der jeweiligen Lage als Vergleichsmaßstab dient.
Wird diese Grenze unterschritten, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, der korrekt ausgewiesen werden muss.
Welche Vertragsform ist bei der Wohnraumüberlassung sinnvoll?
Wird eine Wohnung zur Verfügung gestellt und der Arbeitgeber zahlt Miete direkt an Vermieter, ist es besonders wichtig, die vertraglichen Grundlagen klar zu regeln. In der Praxis gibt es zwei gängige Modelle:
- Der Arbeitgeber mietet die Wohnung selbst an und überlässt sie dem Arbeitnehmer zur Nutzung
- Der Mietvertrag besteht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vermieter, der Arbeitgeber übernimmt jedoch die Mietzahlung
In beiden Fällen muss schriftlich festgelegt sein, wer Vertragspartner ist, wer die Kosten trägt und wie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfahren wird. Idealerweise sollten Mietvertrag und Arbeitsvertrag aufeinander abgestimmt sein, aber rechtlich getrennt bleiben.
Wann liegt ein geldwerter Vorteil vor?
Ein geldwerter Vorteil entsteht immer dann, wenn ein Arbeitnehmer eine wirtschaftliche Besserstellung erfährt, die nicht in Form von Geld, sondern als Sachleistung erbracht wird. Im Fall der Wohnraumüberlassung bedeutet das, dass der Mitarbeiter für weniger als die ortsübliche Vergleichsmiete wohnen darf.
Das gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die Miete selbst zahlt oder ob der Arbeitgeber direkt Miete an den Vermieter zahlt.
In beiden Fällen muss geprüft werden, ob der gewährte Vorteil die steuerlichen Freibeträge überschreitet. Maßgeblich sind hier die Regelungen nach § 8 EstG, die genau definieren, wann ein geldwerter Vorteil steuerpflichtig ist.
Wie kann die Steuerpflicht vermieden werden?
Es gibt bestimmte Voraussetzungen, unter denen der geldwerte Vorteil bei Wohnraumüberlassung steuerfrei bleibt. Dazu gehört insbesondere die sogenannte Zwei Drittel Regelung.
Wird dem Mitarbeiter eine Wohnung überlassen und beträgt die gezahlte Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil.
Auch der amtliche Sachbezugswert spielt eine Rolle. Im Jahr 2025 beträgt dieser beispielsweise 25 Euro pro Quadratmeter. Liegt die tatsächliche Miete über diesem Wert, aber unter der Vergleichsmiete, kann die Differenz unter Umständen steuerlich irrelevant bleiben. Unternehmen sollten hier im Zweifelsfall eine steuerliche Beratung einholen.
Welche Arten von Wohnraum sind betroffen?
Grundsätzlich kann jede Form von Wohnraum betroffen sein, unabhängig davon, ob es sich um eine Mietwohnung auf dem freien Markt oder um eine betriebsinterne Unterkunft handelt. Häufig handelt es sich um sogenannte Werkswohnungen, Dienstwohnungen oder betriebsnahe Wohnungen.
Auch sogenannte funktionsgebundene Werkswohnungen unterliegen speziellen Regeln. Hier ist die Wohnungsnutzung direkt mit der beruflichen Tätigkeit verknüpft.
Ein Beispiel wäre die Hausmeisterwohnung auf einem Betriebsgelände. In solchen Fällen kann ein Bewertungsabschlag gewährt werden, der die steuerliche Belastung reduziert.
Was passiert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Ein zentraler Punkt ist die Beendigung der Wohnraumnutzung, wenn das Arbeitsverhältnis endet. In vielen Fällen ist die Wohnungsüberlassung an das Beschäftigungsverhältnis gebunden. Deshalb sollte bereits im Mietvertrag geregelt sein, wann die Wohnung zu räumen ist.
Wurde kein eigenständiger Mietvertrag geschlossen und der Arbeitgeber zahlt Miete direkt an Vermieter, kann es rechtlich schwierig werden, die Wohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzufordern. Umso wichtiger ist eine klare vertragliche Grundlage, die Kündigungsfristen, Räumung und eventuelle Übergaben genau beschreibt.
Welche Vorteile ergeben sich für Arbeitnehmer?
Für Arbeitnehmer ist das Modell, bei dem der Arbeitgeber direkt Miete direkt an den Vermieter zahlt, mit zahlreichen Vorteilen verbunden.
Zum einen entfällt der organisatorische Aufwand für Wohnungssuche, Vertragsverhandlungen und Mietzahlungen. Zum anderen bedeutet es eine spürbare finanzielle Entlastung, insbesondere in Regionen mit hohen Mietpreisen.
Zudem kann die Wohnungsnähe zum Arbeitsort Pendelzeiten reduzieren, was sich positiv auf Gesundheit und Work-Life-Balance auswirkt. Bei temporären Einsätzen oder befristeten Verträgen kann es zudem helfen, kurzfristig adäquaten Wohnraum zu finden.
Welche Vorteile hat das Modell für Arbeitgeber?
Auch Arbeitgeber profitieren erheblich. Durch gezielte Wohnraumangebote lassen sich Fachkräfte schneller rekrutieren und besser binden. Besonders in strukturschwachen Regionen oder bei Schichtarbeit kann eine gute Wohnsituation ein entscheidendes Kriterium bei der Berufswahl sein.
Darüber hinaus lassen sich mit dieser Maßnahme teure Gehaltserhöhungen umgehen, indem stattdessen ein steuerlich begünstigter Sachbezug gewährt wird. Die Ausgestaltung kann individuell angepasst werden und ist sowohl für große Betriebe als auch für kleinere Unternehmen interessant.
Was müssen Unternehmen dokumentieren?
Damit es im Nachhinein nicht zu Problemen mit dem Finanzamt kommt, sollten Unternehmen alle Vereinbarungen rund um die Wohnraumüberlassung sauber dokumentieren. Dazu gehören:
- Kopien von Mietverträgen
- Nachweise über Mietzahlungen
- Berechnungen zur ortsüblichen Miete
- Schriftliche Regelungen zur Nutzung und Rückgabe
- Dokumentation der tatsächlichen Wohnraumnutzung
Nur wenn diese Punkte sorgfältig erfasst sind, lassen sich steuerliche Risiken minimieren und arbeitsrechtliche Streitfälle vermeiden.
Für wen eignet sich das Modell besonders?
Das Modell eignet sich vor allem für Unternehmen mit häufig wechselnden Einsatzorten, hoher Personalfluktuation oder Standortnachteilen.
Auch für Azubis, Fachkräfte aus dem Ausland oder Mitarbeiter mit kurzer Kündigungsfrist kann es ein entscheidendes Argument sein.
Gleichzeitig profitieren auch Branchen wie Pflege, Gastronomie, Bau oder Landwirtschaft, wo Wohnraum oft knapp ist. Unternehmen, die frühzeitig in passende Lösungen investieren, schaffen sich dadurch einen deutlichen Wettbewerbsvorteil.
Fazit: Arbeitgeber zahlt Miete direkt an Vermieter
Das Modell „Arbeitgeber zahlt Miete direkt an Vermieter“ bietet für Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen Chancen. Richtig umgesetzt kann es helfen, Talente zu gewinnen, Wohnraumengpässe zu überbrücken und steuerliche Vorteile zu nutzen.
Entscheidend ist jedoch die genaue Beachtung aller rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen.
Wer klare Verträge abschließt, ortsübliche Vergleichsmieten berücksichtigt und die Zwei Drittel Regel einhält, kann von einer sicheren und attraktiven Zusatzleistung profitieren, die weit über das übliche Gehalt hinausgeht.
FAQs: Arbeitgeber zahlt Miete direkt an Vermieter – Ihre meistgestellten Fragen beantwortet
Kann der Arbeitgeber Miete zahlen?
Ja, ein Arbeitgeber kann Miete zahlen. Das geschieht häufig, wenn Wohnraum knapp ist oder Mitarbeiter schnell eine Unterkunft benötigen. Die Zahlung kann entweder an den Mitarbeiter oder direkt an den Vermieter erfolgen.
Wichtig ist die korrekte steuerliche Einordnung, denn je nach Höhe der Miete und dem Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann ein geldwerter Vorteil entstehen. Entscheidend ist außerdem, wie das Arbeitsverhältnis und die Wohnraumüberlassung vertraglich gestaltet werden.
Soll die Miete direkt an den Vermieter überwiesen werden?
- Eine direkte Überweisung an den Vermieter ist möglich und in vielen Fällen sinnvoll
- Der Arbeitgeber erhält damit mehr Kontrolle über die Wohnraumüberlassung
- Für den Arbeitnehmer ist es unkompliziert, weil keine eigenen Mietzahlungen notwendig sind
- Steuerlich macht die Zahlungsart keinen Unterschied, sofern die Höhe der Miete korrekt bewertet wird
Ist es ein geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitgeber die Miete zahlt?
| Bewertungspunkt
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Erklärung
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| Geldwerter Vorteil möglich
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Wenn der Arbeitgeber die Miete übernimmt und der Mitarbeiter dadurch weniger zahlt als ortsüblich
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| Vergleichsmiete entscheidend
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Liegt die gezahlte Miete unter zwei Drittel der ortsüblichen Miete, wird die Differenz als geldwerter Vorteil gewertet
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| Steuerliche Behandlung
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Der geldwerte Vorteil erhöht den steuerpflichtigen Arbeitslohn, außer bestimmte Befreiungen greifen
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| Ausnahmen
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Bei funktionsgebundenen Wohnungen oder speziellen Werkswohnungen können Bewertungsabschläge gelten
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Kann man als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung weiter vermieten?
Ja, ein Arbeitgeber kann eine Wohnung an einen Arbeitnehmer weiter vermieten. Das geschieht häufig im Rahmen von Werkswohnungen oder betrieblich angemieteten Unterkünften.
Wichtig sind klare Regelungen im Mietvertrag und eine saubere Trennung vom Arbeitsvertrag. Wird die Wohnung vergünstigt überlassen, muss geprüft werden, ob ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht.





