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Zwischen Kasse, Karte und Steuer: Friseur Trinkgeld versteuern einfach erklärt

Trinkgeld ist in Friseursalons weit verbreitet – ein kleines Zeichen der Wertschätzung für guten Service. Doch was viele nicht wissen: Auch das Thema „Friseur Trinkgeld versteuern“ spielt in der Praxis eine zunehmend wichtige Rolle. Wer als Friseur Trinkgeld erhält, sollte genau wissen, ob und wann dieses steuerpflichtig ist – insbesondere im Hinblick auf moderne Zahlungsarten wie Kartenzahlung oder digitale Kassensysteme.

Trinkgeld versteuern Friseur

Trinkgeld versteuern Friseur

In diesem Artikel erklären wir dir, was es mit dem Thema „Friseur Trinkgeld versteuern“ auf sich hat, welche gesetzlichen Regelungen gelten, was bei Betriebsprüfungen zu beachten ist und wie du mit dem Thema in deinem Salon oder als selbstständiger Friseur sicher umgehst. Eine lohnende Lektüre für alle, die steuerlich auf der sicheren Seite stehen möchten.

Friseur Trinkgeld versteuern: Was bedeutet das überhaupt?

Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung, die Kundinnen und Kunden zusätzlich zum Rechnungsbetrag leisten – meist für einen besonders guten Service. Im Friseurbereich ist es üblich, dass viele Kunden ein paar Euro extra dalassen, entweder in bar oder – immer häufiger – per Karte. Doch: Was passiert steuerlich mit diesem Geld?

Das Thema „Friseur Trinkgeld versteuern“ betrifft vor allem zwei Gruppen: angestellte Friseure und selbstständige Friseure bzw. Saloninhaber. Für beide gelten unterschiedliche Regelungen, abhängig davon, wie das Trinkgeld gegeben und verarbeitet wird. Entscheidend ist dabei, wer das Trinkgeld erhält, wie es übergeben wird und ob es dokumentiert wird.

Der Unterschied zwischen steuerfreiem und steuerpflichtigem Trinkgeld mag auf den ersten Blick klein wirken – kann aber große Auswirkungen haben, wenn es zu einer Betriebsprüfung kommt oder das Finanzamt nachfragt.

Wann ist Trinkgeld steuerfrei und wann nicht?

Trinkgeld kann steuerfrei sein – muss es aber nicht. Grundsätzlich gilt: Wenn ein Kunde direkt dem angestellten Friseur oder der Friseurin ein Trinkgeld in bar überreicht, ist dieses in der Regel steuerfrei. Es handelt sich um eine freiwillige Zuwendung, für die kein Rechtsanspruch besteht.

Dafür gibt es sogar ein eigenes Gesetz: das Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern. Dieses stellt klar, dass das Trinkgeld nicht als Arbeitslohn gilt, sofern es bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu gehören:

  • Es ist freiwillig.
  • Es wird zusätzlich zum geschuldeten Entgelt gezahlt.
  • Es erfolgt direkt von der Kundin oder dem Kunden an den Arbeitnehmer.

Problematisch wird es, wenn das Trinkgeld z. B. per Karte gezahlt oder über das Kassensystem erfasst wird. In diesen Fällen kann das Trinkgeld als Teil des Umsatzes gewertet und somit steuerpflichtig sein. Das gilt vor allem dann, wenn es dem Chef zufließt oder über eine zentrale Trinkgeldkasse verwaltet wird.

Friseur Trinkgeld versteuern laut Gesetz: Das solltest du kennen

Friseur Trinkgeld versteuern laut Gesetz: Das solltest du kennen

Die rechtlichen Grundlagen zum Thema „Friseur Trinkgeld versteuern“ sind vor allem im Einkommensteuergesetz geregelt. Wichtigster Punkt: Angestellte Friseure dürfen Trinkgelder steuerfrei erhalten, solange sie direkt und persönlich gegeben werden.

Dieses sogenannte steuerfreie Trinkgeld darf allerdings nicht Bestandteil des Lohns sein, und es darf keine Verpflichtung zur Zahlung bestehen. Nur dann gilt das Trinkgeld als nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig.

Ein Beispiel: Eine Kundin ist begeistert von ihrer neuen Frisur und gibt der Friseurin direkt fünf Euro in bar – dieses Trinkgeld ist steuerfrei. Wird das Trinkgeld jedoch über das Kassensystem mit dem Rechnungsbetrag verrechnet oder überwiesen, muss es in vielen Fällen versteuert werden.

Friseure sowie Saloninhaber sollten sich daher unbedingt mit den steuerlichen Grundlagen vertraut machen – nicht zuletzt, um späteren Problemen mit dem Finanzamt vorzubeugen.

Steuerpflicht bei Kartenzahlung: Auch beim Trinkgeld?

Immer mehr Kunden zahlen bar oder mit Karte – das gilt auch für das Trinkgeld. Doch gerade beim bargeldlosen Trinkgeld stellt sich die Frage: Wie ist das zu bewerten?

Das Finanzamt sieht überwiesenes Trinkgeld, das z. B. mit dem Kartenlesegerät eingegeben wird, oft als Teil des Umsatzes an. Wird das Geld zunächst auf das Geschäftskonto überwiesen und dann z. B. an die Mitarbeitenden verteilt, ist es in der Regel nicht mehr steuerfrei. In solchen Fällen greift die Umsatzsteuer, und das Trinkgeld wird als betriebseigene Einnahme gewertet.

Wer als Friseur Trinkgeld über die Karte entgegennimmt, muss also besonders vorsichtig sein. Um auf der sicheren Seite zu stehen, empfiehlt es sich, solche Zahlungen klar vom übrigen Umsatz zu trennen und ggf. eine separate Kassenlösung oder ein Hinweisfeld wie „Trinkgeld freiwillig“ einzurichten.

Die Versteuerung hängt hier also maßgeblich davon ab, wie die Zahlung erfolgt und ob die Zuordnung zum jeweiligen Mitarbeiter möglich ist.

Was gilt bei der gemeinsamen Trinkgeldkasse im Salon?

Viele Friseursalons nutzen eine gemeinsame Trinkgeldkasse, in die alle Mitarbeitenden ihr Trinkgeld geben. Am Tages- oder Monatsende wird das Geld gleichmäßig verteilt. Klingt fair – ist es steuerlich aber nicht immer unproblematisch.

Sobald das Trinkgeld nicht direkt von der Kundin oder dem Kunden an den Friseur geht, sondern über Dritte, kann es voll steuerpflichtig werden. Das betrifft auch die Kaffeekasse – oder andere unpersönliche Trinkgeldsysteme.

Ein weiteres Problem: Die Nachvollziehbarkeit. Wenn das Trinkgeld anonym oder nicht dokumentiert verteilt wird, verliert es seinen individuellen Charakter – und damit oft auch seine Steuerfreiheit. Das gilt vor allem bei digitalen Kassen oder Kassensystemen, in denen das Trinkgeld automatisch erfasst wird.

Wer eine gemeinsame Trinkgeldkasse nutzt, sollte klare Verteilungsregeln aufstellen und genau dokumentieren, wer wann wie viel erhält. Nur so lässt sich im Fall einer Betriebsprüfung glaubhaft darstellen, dass es sich um steuerfreies Trinkgeld handelt.

Friseur Trinkgeld versteuern: Worauf das Finanzamt bei Betriebsprüfungen achtet

Friseur Trinkgeld versteuern: Worauf das Finanzamt bei Betriebsprüfungen achtet

Bei einer Betriebsprüfung schaut das Finanzamt besonders genau hin – auch beim Thema Trinkgeld. Wird festgestellt, dass Trinkgelder nicht korrekt erfasst oder zu Unrecht als steuerfrei behandelt wurden, kann es zu empfindlichen Nachforderungen kommen.

Ein beliebtes Beispiel: Trinkgeld in Form von Jetons oder pauschale Trinkgelder bei Kartenzahlung, die nicht eindeutig als solche dokumentiert wurden. Auch das sogenannte unfreiwillige Trinkgeld, z. B. durch Aufrundung beim Bezahlen, kann zu steuerlichen Fallstricken führen.

Um hier auf der sicheren Seite zu stehen, empfiehlt es sich, die Trinkgelder transparent zu erfassen, z. B. durch handschriftliche Listen, digitales Kassensystem oder klare Buchungen. Nur so lässt sich gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass dass das Trinkgeld freiwillig, individuell und nicht lohnrelevant war.

Wie selbstständige Friseure Trinkgeld richtig versteuern

Für selbstständige Friseure oder Saloninhaber gelten andere Regeln als für Angestellte. Sie müssen grundsätzlich alle Einnahmen, also auch das erhaltene Trinkgeld, als Betriebseinnahmen erfassen – selbst dann, wenn sie direkt vom Kunden kommen.

Das bedeutet: Wer als Friseur selbstständig arbeitet, muss Trinkgeld versteuern – unabhängig davon, ob es bar oder per Karte gezahlt wird. Eine Ausnahme gibt es nicht.

Das Finanzamt geht davon aus, dass Trinkgeld in diesem Fall ein Teil der Einnahme aus der Dienstleistung ist. Somit unterliegt es der Einkommensteuer und ggf. auch der Umsatzsteuer.

Für viele selbstständige Friseure mag das überraschend sein, aber es ist ein wichtiger Punkt, um steuerlich korrekt zu arbeiten und spätere Nachzahlungen zu vermeiden.

Trinkgeld für den Chef: Was ist erlaubt, was nicht?

Viele Kunden möchten auch dem Chef ein Trinkgeld geben, wenn dieser selbst Hand anlegt. Das ist grundsätzlich erlaubt – allerdings auch hier gilt: Selbstständige müssen das Trinkgeld versteuern.

Ein angestellter Friseur bekommt sein Trinkgeld steuerfrei, aber für den Saloninhaber oder die selbstständige Friseurin zählt es als Einnahme. Wird es nicht erfasst, besteht die Gefahr, dass bei einer späteren Prüfung Schätzungen vorgenommen werden.

In manchen Fällen kann das Trinkgeld sogar als Hinweis auf Schwarzgeld gewertet werden, vor allem wenn größere Summen bar eingenommen werden, aber nirgends auftauchen.

So erhöhst du dein Trinkgeld: Ganz ohne steuerliche Probleme

So erhöhst du dein Trinkgeld: Ganz ohne steuerliche Probleme

Neben der steuerlichen Seite ist natürlich auch die Frage spannend: Wie kann ich als Friseur mehr Trinkgeld bekommen?

Hier einige bewährte Tipps:

  1. Guter Service ist entscheidend: Wer freundlich, aufmerksam und professionell arbeitet, bekommt häufiger guten Service freiwillig ein Trinkgeld.
  2. Zusatzleistungen anbieten: Z. B. eine entspannende Kopfmassage oder das perfekte Styling – Dienstleistung zählt!
  3. Kundentreue aufbauen: Viele Kunden geben vor allem bei vertrauten Friseuren regelmäßig Trinkgeld.
  4. Diskrete Hinweise: Ein kleines Schild oder eine sympathische Frage wie „Hat es Ihnen gefallen?“ kann helfen, ohne aufdringlich zu sein.
  5. Trinkgeld transparent handhaben: So entstehen keine Missverständnisse – weder bei Kunden noch beim Finanzamt.

Ziel als Friseur sollte sein, durch gute Arbeit Trinkgelder erhöhen zu können – ganz ohne steuerliche Stolperfallen.

Fazit: Trinkgeld versteuern Friseur

Das Thema Friseur Trinkgeld versteuern ist komplex, aber entscheidend. Wer im Salon arbeitet oder selbstständig ist, sollte sich unbedingt mit den aktuellen gesetzlichen Vorgaben und steuerlichen Unterschieden auseinandersetzen.

Wichtigste Punkte zum Merken:

  • Angestellte Friseure dürfen direkt erhaltenes Trinkgeld steuerfrei behalten.
  • Selbstständige Friseure müssen Trinkgelder immer als Betriebseinnahme versteuern.
  • Bei Kartenzahlung oder gemeinsamer Trinkgeldkasse kann das Trinkgeld steuerpflichtig sein.
  • Transparenz, Dokumentation und saubere Trennung zwischen Lohn und Trinkgeld sind entscheidend.
  • Wer sich unsicher ist, sollte einen Steuerberater hinzuziehen.

Mit dem richtigen Wissen lässt sich das Thema „Friseur Trinkgeld versteuern“ nicht nur sicher, sondern auch fair und nachvollziehbar für alle Beteiligten handhaben.

FAQs: Trinkgeld versteuern Friseur – Ihre Fragen beantwortet

Wann sind Trinkgelder steuerpflichtig?

Trinkgelder sind steuerpflichtig, wenn sie nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für Steuerfreiheit entsprechen. Das ist der Fall, wenn:

  • das Trinkgeld nicht direkt vom Kunden an den Arbeitnehmer, sondern über den Arbeitgeber oder ein Kassensystem verteilt wird,
  • es nicht freiwillig, sondern erwartet oder pauschal verlangt wird,
  • das Trinkgeld an den Inhaber oder selbstständigen Friseur geht – dann zählt es als Betriebseinnahme und muss versteuert werden,
  • das Trinkgeld über Karten- oder Onlinezahlung eingeht und auf dem Geschäftskonto landet, ohne eindeutige Trennung vom Umsatz.

Auch bei einer gemeinsamen Trinkgeldkasse, bei der das Geld ohne Zuordnung an einzelne Mitarbeitende verteilt wird, kann die Steuerpflicht greifen.

Wie viel Trinkgeld bei 200 € Friseur?

Bei einem Rechnungsbetrag von 200 € ist ein Trinkgeld zwischen 5 % und 10 % üblich – also 10 bis 20 €, je nach Zufriedenheit. Viele Kundinnen und Kunden runden bei sehr gutem Service auch gerne auf einen glatten Betrag auf, z. B. 210 €.

Entscheidend ist, dass das Trinkgeld freiwillig gegeben wird – es gibt keinen Rechtsanspruch auf Trinkgeld. In manchen Fällen geben Kunden sogar mehr Trinkgeld, wenn sie besonders zufrieden mit Beratung, Schnitt und Styling sind.

Muss man dem Friseursalonbesitzer Trinkgeld geben?

Nein, man muss dem Friseursalonbesitzer kein Trinkgeld geben. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, nicht um eine Verpflichtung. Viele Kundinnen und Kunden geben jedoch auch dem Saloninhaber Trinkgeld – insbesondere, wenn er oder sie selbst die Dienstleistung ausgeführt hat.

Wichtig zu wissen: Anders als beim angestellten Friseur ist Trinkgeld für Inhaber steuerpflichtig, da es als Teil des Umsatzes gewertet wird. Es sollte also vom Chef ordnungsgemäß versteuert werden, wenn er ein Trinkgeld erhält.

Welche Steuern zahlt man als Friseur?

Hier eine Übersicht über die gängigen Steuerarten, die für Friseure – je nach Beschäftigungsform – relevant sind:

Steuerart Angestellter Friseur Selbstständiger Friseur / Inhaber
Einkommensteuer ja (über Lohnsteuer) ja
Umsatzsteuer nein ja (ab 22.000 € Jahresumsatz)
Gewerbesteuer nein ja (ab 24.500 € Gewinn im Jahr)
Sozialversicherungsbeiträge ja (automatisch über Lohn) ja (freiwillig, ggf. Pflichtversicherung)
Trinkgeld versteuern meist nein (bei direktem Erhalt) ja (immer, da Betriebseinnahme)

Wer sich selbstständig macht oder einen eigenen Salon führt, sollte sich mit einem Steuerberater abstimmen – insbesondere bei Themen wie Trinkgeld, Umsatzsteuer und Betriebseinnahmen.

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