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Nebenjobs im Arbeitsrecht: Die häufigsten Fragen beantwortet

In der modernen Arbeitswelt stellen Nebenjobs eine häufige und oft notwendige Ergänzung zum Hauptberuf dar. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind jedoch komplex und werfen zahlreiche Fragen auf.

Dieser Artikel zielt darauf ab, Klarheit über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Aspekte zu schaffen, die bei der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachten sind.

Es werden grundlegende Informationen bereitgestellt, die Arbeitnehmer unterstützen sollen, ihre Rechte und Pflichten zu verstehen.

Nebenjobs im Arbeitsrecht: Antworten auf die häufigsten Fragen

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Darf ein Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausüben?

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes ist die Ausübung einer Nebentätigkeit grundlegend geschützt, da die Berufsfreiheit zu den fundamentalen Rechten gehört. Arbeitgeber dürfen daher nicht grundsätzlich über Arbeitsverträge oder durch Anweisungen Zweitbeschäftigungen untersagen.

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die eine Nebentätigkeit pauschal verbietet, wäre rechtlich nicht haltbar.

Wie die Anwälte für Arbeitsrechts der Kanzlei Manz in Frankfurt am Main (FFM) erklären, besteht allerdings für Arbeitnehmer die Verpflichtung, ihren Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit zu informieren, falls dies im Arbeitsvertrag gefordert wird oder die Nebentätigkeit zu einer Beeinträchtigung der Hauptbeschäftigung führen könnte.

Ein Versäumnis dieser Informationspflicht kann als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten angesehen werden und gravierende Konsequenzen wie Schadenersatzforderungen oder die Beendigung des Hauptarbeitsverhältnisses nach sich ziehen.

Wann ist eine Nebentätigkeit arbeitsrechtlich unzulässig?

Eine Nebentätigkeit ist dann als unzulässig zu betrachten, wenn sie die legitimen Interessen des Hauptarbeitgebers beeinträchtigt.

Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von zusätzlichen Beschäftigungen, die in den Abend- oder Nachtstunden stattfinden – wie etwa als Barkeeper, Taxifahrer oder Sicherheitspersonal – regelmäßig übermüdet seine Haupttätigkeit ausführt.

In solchen Fällen kann der Hauptarbeitgeber die Nebentätigkeit unterbinden.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Verbot einer Nebentätigkeit als letztes Mittel erfolgen sollte, nachdem weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht gezogen wurden.

Beispielsweise könnte eine Reduzierung der Arbeitsstunden in der Nebentätigkeit eine mögliche Lösung darstellen, um den Anforderungen beider Arbeitsverhältnisse gerecht zu werden, ohne die gesundheitlichen oder vertraglichen Pflichten zu verletzen.

Darf ein Arbeitnehmer für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten?

Gemäß den Regelungen des Handelsgesetzbuchs haben Arbeitgeber das Recht, eine Nebentätigkeit ihrer Beschäftigten zu untersagen, wenn diese für einen direkten Wettbewerber tätig sind oder selbst in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber stehen.

Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Konkurrenzsituation vorliegt, sind dabei die spezifischen Marktverhältnisse und Kundengruppen. So wird beispielsweise bewertet, ob identische Produkte oder Dienstleistungen an dieselben Kundenkreise angeboten werden.

Ein richtungsweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat jedoch klargestellt, dass nicht jede Tätigkeit bei einem Unternehmen, das auch im Wettbewerb zum Hauptarbeitgeber steht, automatisch unzulässig ist.

Ein praktisches Beispiel hierfür ist der Fall, in dem ein Mitarbeiter der Deutschen Post AG, die auch Briefdienstleistungen anbietet, rechtlich unbedenklich in einem Nebenjob Zeitungen für einen Verlag zustellen darf, der ebenfalls Briefdienste offeriert.

Entscheidend ist also die spezifische Art der Tätigkeit und nicht ausschließlich das Wettbewerbsverhältnis der beteiligten Unternehmen.

Wird eine Nebentätigkeit zur Arbeitszeit hinzugerechnet?

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) müssen Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter genau erfassen, weil die regelmäßige Arbeitsdauer auf maximal acht Stunden pro Tag begrenzt ist.

Beschäftigte, die bereits einer Vollzeittätigkeit nachgehen, dürfen daher nicht zusätzlich in einem Umfang arbeiten, der diese Grenze überschreitet.

Hierzu zählen beispielsweise Minijobs in der Gastronomie oder im Reinigungsgewerbe, zumal das Gesetz zusätzlich eine elfstündige Mindestruhezeit zwischen den Arbeitsphasen vorschreibt.

Laut § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ArbZG werden die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern addiert. Es ist die gemeinsame Verantwortung aller Arbeitgeber, die Einhaltung dieser Arbeits- und Ruhezeiten sicherzustellen.

Bei Nichteinhaltung können Geldbußen von bis zu 30.000 Euro oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr drohen, falls Arbeitgeber die Überschreitung der Höchstarbeitszeiten kennen oder kennen sollten.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regelung, zum Beispiel für leitende Angestellte oder Chefärzte, auf die das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung findet. Ebenso sind selbstständig Tätige nicht an die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten gebunden.

Dennoch kann eine zu starke Inanspruchnahme durch Nebenbeschäftigungen die Interessen des Hauptarbeitgebers beeinträchtigen und somit ein Verbot der Nebentätigkeit rechtfertigen.

Wann müssen Beiträge zur Sozialversicherung bei Nebenjobs gezahlt werden?

Bei einem Nebenjob, der als Minijob klassifiziert wird, entfallen die Beiträge zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer, da es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, Pauschalabgaben für die Sozialversicherung zu leisten.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Einkünfte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern zusammengerechnet werden. Übersteigt das Gesamteinkommen die festgelegte Geringfügigkeitsgrenze, sind vollständige Sozialversicherungsbeiträge sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber zu entrichten.

Sollte der Arbeitgeber über weitere geringfügige Beschäftigungen informiert sein oder hätte er davon Kenntnis haben müssen, können ihm Nachzahlungen auferlegt werden.

Darf man während einer Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgehen?

Gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 1993 (Az. 2 AZR 154/93) kann es arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wenn ein Arbeitnehmer während einer Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgeht.

In solchen Fällen ist es dem Hauptarbeitgeber gestattet, das Arbeitsverhältnis unter Umständen sogar ohne vorherige Abmahnung fristlos zu beenden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nebenbeschäftigung die Genesung beeinträchtigt oder der Zustand, der zur Krankschreibung führte, offensichtlich nicht mit der ausgeübten Tätigkeit vereinbar ist.

Ist eine Nebentätigkeit in der Elternzeit erlaubt?

In der Elternzeit ist es Eltern erlaubt, bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden nachzugehen. Sollte die Beschäftigung nicht beim aktuellen Hauptarbeitgeber erfolgen, ist es notwendig, dessen Einwilligung einzuholen.

Diese Regelung ermöglicht es Eltern, ihre berufliche Tätigkeit flexibel zu gestalten, ohne dabei ihre Rechte während der Elternzeit zu überschreiten.

Darf man während des Urlaubs einer Nebentätigkeit nachgehen?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub primär der Erholung des Arbeitnehmers gewidmet. Eine Nebentätigkeit während des Urlaubs ist daher nur unter der Bedingung zulässig, dass sie der Erholung vom Beruf oder der Ausbildung nicht beeinträchtigt.

Die Beurteilung, ob eine Nebenbeschäftigung den Erholungseffekt gefährdet, erfolgt stets anhand des spezifischen Einzelfalls.

Unterliegen ehrenamtliche Tätigkeiten denselben Regeln wie bezahlte Nebenjobs?

Die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Nebenjobs finden ebenso auf ehrenamtliche Tätigkeiten Anwendung, wobei in diesem Bereich ein Verbot schwerer durchzusetzen ist.

Insbesondere bei ehrenamtlichen Einsätzen, wie beispielsweise bei der Freiwilligen Feuerwehr, sehen landesspezifische Regelungen oftmals eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, Mitarbeiter für entsprechende Übungen und Einsätze freizustellen.

Arbeitgeber haben in solchen Fällen einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten gegenüber der jeweiligen Kommune. Ähnliche Bestimmungen existieren auch für das Technische Hilfswerk.

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