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Keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen: Wenn der Arbeitsweg plötzlich scheitert

Keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen kann Arbeitnehmer unvermittelt treffen. Der Zug fällt aus, der Bus fährt wegen eines Streiks nicht, das Auto springt nicht an oder Schnee und Glatteis machen Straßen unpassierbar. Im Arbeitsrecht gilt dennoch ein klarer Grundsatz. Beschäftigte tragen für ihren Arbeitsweg grundsätzlich selbst das sogenannte Wegerisiko und müssen dafür sorgen, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Fernbleiben automatisch eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigt. Entscheidend sind unter anderem die Ursache, deren Vorhersehbarkeit und das Verhalten des Beschäftigten.

Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem allgemeinen Verkehrshindernis und einer persönlichen Verhinderung. Wer diese Unterschiede kennt, kann in einer ohnehin angespannten Situation schneller einschätzen, welche Konsequenzen drohen und welche Lösungen mit dem Arbeitgeber möglich sind.

Das Wegerisiko trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer

Der tägliche Weg in den Betrieb gehört zur Risikosphäre des Beschäftigten. Fällt der Nahverkehr aus, wird gestreikt oder verursacht ein angekündigter Wintereinbruch erhebliche Behinderungen, müssen Arbeitnehmer grundsätzlich versuchen, eine realistische Alternative zu finden.

Je vorhersehbarer die Schwierigkeiten sind, desto eher kann erwartet werden, dass Beschäftigte früher losfahren, eine andere Verbindung wählen oder unter Umständen auch Umwege in Kauf nehmen.

Kann jemand trotz angemessener Bemühungen spät oder gar nicht zur Arbeit kommen, entfällt für die nicht geleistete Arbeitszeit grundsätzlich der Anspruch auf Vergütung. Das gilt auch dann, wenn die Person selbst nichts für den Zugausfall oder die Straßensperrung kann. Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ folgt hier aus den allgemeinen Regeln über die Unmöglichkeit der Leistung und die Gegenleistung.

Bus und Bahn sind ausgefallen oder das Auto ist kaputt

Ein Streik im öffentlichen Nahverkehr verlagert das Risiko nicht auf den Arbeitgeber. Ist der Streik angekündigt, sollten Beschäftigte rechtzeitig prüfen, ob beispielsweise andere Verbindungen oder eine Fahrgemeinschaft infrage kommen. Ein Taxi auf eigene Kosten kann eine Möglichkeit sein, allerdings besteht grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber diese zusätzlichen Fahrtkosten übernimmt.

Auch eine Fahrzeugpanne bedeutet nicht automatisch, dass der Betrieb für die ausgefallene Arbeitszeit zahlen muss.

Keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen ist arbeitsrechtlich zunächst ein Problem des Beschäftigten, wenn der vereinbarte Arbeitsort wegen eines Hindernisses auf dem Arbeitsweg nicht erreicht wird. Arbeitnehmer sollten deshalb sofort Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen und schildern, weshalb sie nicht pünktlich zur Arbeit kommen können.

Wie viel Fahrzeit zum Arbeitsplatz ist zumutbar?

Eine allgemeingültige maximale Fahrzeit, ab der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis einfach zu Hause bleiben dürfen, gibt es nicht. Als Orientierung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung nennt die Bundesagentur für Arbeit im Bereich des SGB II Pendelzeiten von insgesamt bis zu zwei Stunden täglich bei einer Arbeitszeit von höchstens sechs Stunden und bis zu zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Maßgeblich ist dort zugleich, welche Pendelzeiten in der jeweiligen Region unter vergleichbaren Beschäftigten üblich sind. Diese Werte sind daher keine starre arbeitsrechtliche Obergrenze für jeden bestehenden Arbeitsvertrag.

Bei angekündigten Verkehrsproblemen kann eine längere Anfahrt durchaus verlangt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass Beschäftigte jeden denkbaren Aufwand auf sich nehmen müssen. Welche Maßnahmen noch angemessen sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Eine mehrstündige Taxifahrt zu enormen Kosten ist anders zu bewerten als eine frühere Bahnverbindung oder ein überschaubarer Umweg.

Keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen: Wann drohen Abmahnung und Lohnverlust?

Keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen Wann drohen Abmahnung und Lohnverlust

Der Verlust des Lohnes und eine arbeitsrechtliche Sanktion sind zwei unterschiedliche Dinge. Kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer unerwarteten Straßensperrung oder eines plötzlich eingetretenen Extremereignisses unverschuldet nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen, darf der Arbeitgeber die nicht geleistete Zeit grundsätzlich unbezahlt lassen. Das unverschuldete Fehlen allein rechtfertigt jedoch noch keine Abmahnung oder Kündigung.

Anders kann die Situation aussehen, wenn die Verspätung vermeidbar war. Sind etwa Schneefall oder Eisglätte seit dem Vortag angekündigt, müssen Arbeitnehmer diese Wetterlage bei ihrer Planung berücksichtigen. Wer trotz absehbarer Verspätungen wegen der Straßenverhältnisse genauso spät losfährt wie an einem trockenen Sommertag, kann seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen.

Arbeitgeber unverzüglich informieren

Sobald absehbar ist, dass Beschäftigte nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz eintreffen, sollten sie den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Schweigen und erst Stunden später eine Nachricht zu schicken, kann die Situation arbeitsrechtlich unnötig verschärfen. Sinnvoll ist eine kurze Mitteilung über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verspätung.

In vielen Betrieben lässt sich anschließend eine praktische Lösung finden. Möglich sind je nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Zustimmung des Unternehmens etwa der Abbau einer Überstunde, ein Gleittag oder eine andere zulässige Verteilung der Arbeitszeit.

Ausgefallene Stunden müssen nicht automatisch abends drangehängt werden. Bei einem Gleitzeitmodell können hingegen bestehende Regelungen über Plusstunden und Minusstunden greifen.

Von § 616 BGB bis Homeoffice: Welche Ausnahmen gelten?

§ 616 BGB betrifft eine andere Konstellation. Danach kann der Vergütungsanspruch erhalten bleiben, wenn jemand für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert wird.

Allgemeine Verkehrsstörungen, Eisglätte, Schneeverwehungen, Hochwasser auf dem Arbeitsweg oder ein Streik gelten grundsätzlich nicht als solche persönlichen Gründe. Zudem kann § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Anders liegt der Fall, wenn sich beispielsweise eine Naturkatastrophe unmittelbar auf die persönliche Lebenssituation auswirkt und zunächst dringende Angelegenheiten zu Hause geregelt werden müssen. Ebenso ist das Betriebsrisiko vom Wegerisiko abzugrenzen. Kann der Beschäftigte seinen Arbeitsplatz erreichen, kann der Betrieb selbst aber aus betrieblichen Gründen nicht arbeiten, kann § 615 BGB relevant werden.

Homeoffice ist ebenfalls keine automatische Notlösung. Auch 2026 besteht allein wegen Eisglätte, ausgefallener Verkehrsmittel oder höherer Gewalt kein allgemeines gesetzliches Recht auf Arbeit im Homeoffice. Besteht eine entsprechende vertragliche Grundlage oder stimmt der Arbeitgeber zu, kann die Arbeit von zu Hause jedoch eine pragmatische Alternative sein.

Was ist, wenn man wetterbedingt nicht zur Arbeit kommt?

Schneefall oder Glatteis ändern zunächst nichts am Wegerisiko. Auch wegen Eis und Schnee müssen Arbeitnehmer grundsätzlich versuchen, pünktlich zur Arbeit zu kommen. Wer witterungsbedingt den Betrieb nicht erreicht, erhält für die ausgefallene Arbeitszeit im Regelfall keinen Lohn.

Eine Grenze kann erreicht sein, wenn die Anfahrt mit einer konkreten erheblichen Gefahr für Leib oder Leben verbunden wäre. § 275 Abs. 3 BGB kennt ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn eine persönlich zu erbringende Leistung unter Abwägung des entgegenstehenden Hindernisses unzumutbar ist.

Das Bundesarbeitsgericht stellt hierfür hohe Anforderungen und nennt Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter wie Leib und Leben als möglichen Anwendungsfall. Eine normale winterliche Wetterlage reicht dafür nicht ohne Weiteres aus.

Fazit: Keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen und die wichtigsten Regeln

Keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen bedeutet nicht automatisch, dass Arbeitnehmer arbeitsrechtlich etwas falsch gemacht haben. Das Wegerisiko liegt jedoch grundsätzlich bei ihnen, weshalb für nicht geleistete Arbeitszeit häufig auch kein Lohnanspruch besteht.

Vorhersehbare Probleme wie angekündigter Streik oder winterliche Straßenverhältnisse müssen bei der Planung berücksichtigt werden. Bei einer konkreten erheblichen Gefahr für Leib und Leben kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.

Ebenso wichtig ist eine schnelle Kommunikation mit dem Arbeitgeber. Statt eigenmächtig zu Hause zu bleiben, sollten Beschäftigte frühzeitig mitteilen, weshalb sie den Arbeitsplatz nicht erreichen und welche Alternativen denkbar sind. Homeoffice, eine andere Arbeitszeitverteilung oder der Einsatz vorhandener Zeitguthaben können eine einvernehmliche Lösung ermöglichen. Bei persönlichen Verhinderungsgründen lohnt zusätzlich ein Blick in § 616 BGB sowie in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung.

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