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Fristlose Kündigung? Was Angestellte nun wissen müssen

Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist für viele Angestellte ein Schock. Denn das Arbeitsverhältnis endet sofort und es gibt keine Lohnfortzahlung.

Die gute Nachricht: Eine fristlose Kündigung darf nicht grundlos ausgesprochen werden und ist auch nicht immer rechtmäßig. Für Arbeitnehmer empfiehlt es sich daher, das offizielle Schreiben genau zu prüfen. 

Wann darf mich der Arbeitgeber fristlos kündigen? 

In den meisten Fällen wird Sie die fristlose Kündigung nicht ohne Vorwarnung treffen. Denn entweder wurden Arbeitgeber für ein Fehlverhalten bereits abgemahnt oder haben sich einen schwerwiegenden Fehler geleistet.

Ganz ohne Grund darf Ihnen hingegen keine fristlose Kündigung ausgestellt werden.  

Berechtigte Gründe für die fristlose Kündigung wären etwa: 

  • Sexuelle Belästigung oder tätliche Angriffe 
  • Betrug oder Diebstahl am Arbeitsplatz 
  • Wettbewerbsverstöße oder Verletzung der Treuepflicht 

Unabhängig vom Sachverhalt sollten Sie die fristlose Kündigung immer von einem Experten prüfen lassen. Sie sollten einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht in der Nähe finden, damit dieser bei Bedarf Kontakt mit dem Arbeitnehmer aufnimmt oder die fristlose Kündigung anfechtet.

Denn oft reichen bereits Formfehler, damit die fristlose Kündigung unwirksam ist. Das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber ist zwar dennoch meist irreversibel geschädigt.

Aber zumindest haben Sie unter voller Lohnfortzahlung das Recht, innerhalb der Kündigungsfrist im Unternehmen zu verbleiben. 

Formelle Fehler: Wenn die fristlose Kündigung einer Anfechtung nicht standhält 

fristlose kündigung anfechtigung

Arbeitgeber müssen für eine fristlose Kündigung nicht nur einen triftigen Grund haben. Auch gewisse Formalitäten müssen eingehalten und bestimmten Pflichten muss nachgekommen werden.

In den meisten Fällen hat die fristlose Kündigung nur dann Bestand, wenn sie schriftlich ausgesprochen wurde. Eine mündliche Vereinbarung lässt sich vor Gericht nur schwer beweisen und hält einer Anfechtung in der Regel nicht stand.  

Folgende Bestandteile muss eine fristlose Kündigung in jedem Fall aufweisen: 

  • Adresse 
  • Kündigungstermin 
  • Name des Absenders 
  • Ort und Datum 
  • Unterschrift einer befähigten Person 

Wird die Unterschrift nicht vom Geschäftsführer oder einem Prokuristen ausgestellt, lohnt sich ein genauer Blick. Denn ohne Einzelvollmacht dürfen beispielsweise Vorgesetzte oder HR-Mitarbeiter keine rechtswirksame fristlose Kündigung ausstellen.

In diesem Fall wäre das Schreiben ungültig. Zudem muss der Kündigung in den meisten Fällen auch eine Abmahnung vorausgehen. Direkt darf die Entlassung nur erfolgen, wenn ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten an den Tag gelegt wurde. 

Ist kein Kündigungsgrund vermerkt, sollte dieser unbedingt angefragt werden. Denn Arbeitgeber haben die Pflicht, auf Nachfrage eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Erfolgt diese nicht, kann die Kündigung unter Umständen ebenfalls wirkungslos sein 

Erfährt der neue Arbeitgeber von der fristlosen Kündigung? 

Vermutlich werden Sie sich nach der fristlosen Kündigung wieder auf Jobsuche begeben. Viele Arbeitnehmer haben nun aber Angst, dass sie im Bewerbungsprozess auf die schriftliche Kündigung angesprochen werden.

In der Regel passiert das aber nicht. In Führungspositionen ist es aber durchaus denkbar, dass sich der neue Arbeitgeber beim alten Chef umhört. Auch in kleinen Gemeinden auf dem Land machen Gerüchte schnell einmal die Runde.

Es liegt also in Ihrem eigenen Ermessen, den potenziellen Arbeitgeber von der unschönen Sache im Lebenslauf zu berichten. Natürlich müssen Sie aber bedenken, dass eine fristlose Kündigung durchaus als K.-o.-Kriterium im Bewerbungsprozess betrachtet werden kann.

Kommt die Lüge aber später ans Licht, kann das Verhältnis zum neuen Arbeitgeber aber genauso getrübt werden. 

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